Auszüge aus dem Bundesnaturschutzgesetz
(§ 44 Abs. 1.1 und 2.1, geltend ab 01.03.2010)
Es ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten,
»wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,«
- »Tiere [...] der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben [...]«
Von diesen Verboten abweichend, ist es nach § 45 Abs. 3.5 zulässig
»verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich
freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können«
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