Auszüge aus dem Bundesnaturschutzgesetz
(§ 44 Abs. 1.1 und 2.1, geltend ab 01.03.2010)


Es ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten,

  • »wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,«

  • »Tiere [...] der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben [...]«

Von diesen Verboten abweichend, ist es nach § 45 Abs. 3.5 zulässig

  • »verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können«

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